Vergnügungssteuer
Beschreibung
Die Festsetzung der Vergnügungssteuer richtet sich nach der Vergnügungssteuersatzung.
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Teltow veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
- Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art,
- Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen,
- Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen und Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) bzw. der Halter der Apparate (Aufsteller). Die Vergnügungssteuer wird entweder als Karten- oder als Pauschsteuer erhoben.
- § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg
- §§ 1, 2 , 8 und § 10 a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg