Beschreibung

Die Festsetzung der Vergnügungssteuer richtet sich nach der Vergnügungssteuersatzung.

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Teltow veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):

  1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
  2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art,
  3. Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen,
  4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen,
  5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen und Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) bzw. der Halter der Apparate (Aufsteller). Die Vergnügungssteuer wird entweder als Karten- oder als Pauschsteuer erhoben.

Gebühren

Benötigte Unterlagen

  • § 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg
  • §§ 1, 2 , 8 und § 10 a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg

Formulare

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

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