Beschreibung

Der Tod einer Person muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich diese verstorben ist, mündlich oder schriftlich spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.  

Im Standesamt Teltow werden Sterbefälle beurkundet, die sich im Zuständigkeitsbereich Teltow und Kleinmachnow ereignen.

Es ist empfehlenswert, sich bei Eintritt eines Sterbefalles an einen Bestatter zu wenden, dem dann die Unterlagen zur Beurkundung des Sterbefalles übergeben werden. Der Bestatter zeigt den Sterbefall im zuständigen Standesamt an.


Anzeige durch Personen

Zur Anzeige sind verpflichtet

  1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall wissentlich unterrichtet ist.

Anzeige durch Einrichtungen

Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet.

Gebühren

  • 17,00 € Sterbeurkunde
  • 17,00 € mehrsprachige Sterbeurkunde CIEC
  • 17,00 € beglaubigte Abschrift/Ausdruck aus dem Sterberegister
  • 8,50 € für jede weitere Ausführung einer der o.g. Urkunden, wenn sie in einem Arbeitsgang ausgestellt wurde

Benötigte Unterlagen

·        Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft

ggf. Nachweis über deren Auflösung (rechtskräftiges Scheidungsurteil, Sterbeurkunde)

·         Geburtsurkunde

·         Nachweis über den letzten Wohnsitz

·         ärztliche Bescheinigung über den Tod (in Brandenburg: Totenschein)

Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

Der Standesbeamte muss bei Auslandsbezug das jeweilige Heimatrecht des Verstorbenen berücksichtigen. Nicht nur das deutsche Recht ist ständigen Änderungen unterworfen, sondern auch im anzuwendenden ausländischen Recht ergeben sich umfangreiche Richtlinien, die bei der Beurkundung des Sterbefalls ggf. berücksichtigt werden müssen.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Personenstandsgesetz (PStG)
  • Personenstandsverordnung (PStV)
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG)
  • Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
  • Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
  • Gebührenerhebung nach der im Land Brandenburg geltenden Gebührenordnung auf Grund  § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg)

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