Beschreibung

Gegenstand der Steuer laut Hundesteuersatzung ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet. 

Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als in den Haushalt aufgenommen, wenn er sich nach Ablauf von 14 Tagen noch im Haushalt befindet. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von 2 Monaten überschreitet. Der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg hat  diesen lt. § 6 Hundehalterverordnung zusätzlich bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen.

Gebühren

Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen

  • nur ein Hund gehalten wird, 62 Euro,
  • zwei Hunde gehalten werden, 80 Euro je Hund,
  • drei oder mehrere Hunde gehalten werden, 92 Euro je Hund.

Formulare

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg
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