Beschreibung

Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, mündlich oder schriftlich binnen einer Woche angezeigt werden.

Im Standesamt Teltow werden Geburten beurkundet, die sich im Zuständigkeitsbereich Teltow und Kleinmachnow ereignen.
Nach Beurkundung der Geburt des Kindes sind verschiedene Anträge zu stellen und Behördengänge zu erledigen. Dazu erhält man beim Standesamt alle erforderlichen Geburtsnachweise, also Bescheinigungen für die Krankenkasse, für das Arbeitsamt bzw. den Arbeitgeber (Kindergeld), für den Landkreis Potsdam-Mittelmark Fachdienst Kinder/Jugend/Familie (Elterngeld) und für religiöse Zwecke (Taufe).
Die Anmeldung Ihres Kindes bei der Meldebehörde wird vom Standesamt automatisch vorgenommen. Wenn Sie ein Ausweisdokument für Ihr Kind benötigen, wenden Sie sich bitte an die zuständige Meldebehörde.
Ausländische Staatsangehörige sollten sich auch mit Ihrer Auslandsvertretung in Verbindung setzen, um ihr Kind dort anzumelden.

Anzeige durch Personen

Zur Anzeige sind verpflichtet

  1. jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
  2. jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt wissentlich unterrichtet ist.

Anzeige durch Einrichtungen

Bei Geburten in Krankenhäusern  und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet. Grundlage ist die schriftliche Geburtsanzeige. Diese wird in der entsprechenden Einrichtung ausgefüllt und enthält die genaue Geburtszeit und den Geburtsort des Kindes. Außerdem werden die persönlichen Daten der Eltern sowie Vor- und Familienname des Kindes in die Anzeige aufgenommen.

Gebühren

  • 15,00 € Geburtsurkunde
  • 15,00 € mehrsprachige Geburtsurkunde CIEC
  • 15,00 € beglaubigte Abschrift/Ausdruck aus dem Geburtenregister
  • 7,50 € für jede weitere Ausführung einer der o.g. Urkunden, wenn sie in einem Arbeitsgang ausgestellt wurde

Benötigte Unterlagen

Ist eine der beteiligten Personen ausländischer Staatsangehöriger bzw. im Ausland geboren, sollten Sie sich persönlich im Standesamt erkundigen, welche Dokumente aus Ihrem Heimatland/Geburtsland benötigt werden und welche Anforderungen die im Ausland ausgestellten Urkunden erfüllen müssen (Apostille, Legalisation, Urkundenüberprüfung, Übersetzung nach ISO-Norm).

 

1) Wenn Sie miteinander verheiratet sind:

  • Personalausweis oder Reisepass beider Elternteile
  • Geburtsurkunde Mutter/Vater
  • Nachweis über die Eheschließung (beglaubigte Abschrift/Ausdruck Eheregister mit Hinweisen, beglaubigte Abschrift des als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuches, Eheurkunde, Heiratsurkunde)
  • ggf. Nachweis über die Namensführung im Original
  • formlose Erklärung der Eltern zum Vor- und Familiennamen des Kindes, ggf. Geburtsurkunde weiterer gemeinsamer Kinder (Bindungswirkung nach §1617 Absatz 1 BGB)


2) Wenn Sie nicht miteinander verheiratet sind:

  • Personalausweis oder Reisepass beider Elternteile
  • Geburtsurkunde Mutter/Vater
  • formlose Erklärung der Eltern zum Vor- und Familiennamen des Kindes, ggf. Geburtsurkunde weiterer gemeinsamer Kinder (Bindungswirkung nach §1617 Absatz 1 BGB)
  • ggf. vorliegende vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung, Namenserteilung oder Namensbestimmung, Zustimmungserklärung der Mutter
  • ggf. Sorgeerklärung


    3) Sind Sie geschieden:
            zusätzlich zu 2 ):

  • Nachweis über die Eheschließung
  • Scheidungsurteil (Scheidungsbeschluss) mit Rechtskraftvermerk

   4) Sind Sie verwitwet:
            zusätzlich zu 2 ):

  • Nachweis über die Eheschließung
  • Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten

Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Personenstandsgesetz (PStG)
  • Personenstandsverordnung (PStV)
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG)
  • Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
  • Gebührenerhebung nach der im Land Brandenburg geltenden Gebührenordnung auf Grund § 3 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebGBbg)
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