Beschreibung

Informationen zur Gaststättenbetrieb

Wer im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat mindestens vier Wochen  vor Beginn des Betriebes (Posteingang) die Gewerbeanmeldung oder die Gewerbeummeldung der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde entsprechend § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) schriftlich anzuzeigen.

In dieser Anzeige ist auch anzugeben,

  1. um welche Betriebsart es sich handelt (z. B. Café, Bar, Speisegaststätte, Diskothek etc.) und
  2. ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.

Wird bei juristischen Personen oder nichtsrechtsfähigen Vereinen nach Bescheinigung der Anzeige eine andere Person zur Vertretung nach dem Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Behörde mitzuteilen.

Ãœberwachung

Wenn der Ausschank alkoholischer Getränke im stehenden Gewerbe beabsichtigt ist, hat die zuständige Behörde nach der gemäß § 2 Abs. 1 erstatteten Gewerbeanzeige unverzüglich die Zuverlässigkeit des Anzeigenden zu prüfen.

Gebühren

  • Gewerbeanmeldung (natürliche Person): nach Zeitaufwand, mindestens 30,00 EUR
  • Gewerbeanmeldung (juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter): nach Zeitaufwand, mindestens 55,00 EUR
  • für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person: nach Zeitaufwand, mindestens 15,00 EUR
  • Gewerbeummeldung (natürliche und juristische Person): 25,00 EUR
  • Gewerbeabmeldung: 10,00 EUR
  • Ausschank alkoholischer Getränke/ Erweiterung auf den Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Abs. 1 BbgGastG): 10,00 EUR

Benötigte Unterlagen

Für den Ausschank alkoholischer Getränke im stehenden Gewerbe:

  • einen Nachweis über das beantragte Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes,
  • einen Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Abs. 5 GewO und
  • eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

Formulare

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

  • Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG) §§ 2 Abs. 2–8
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