Beschreibung

Seit dem 07.10.2008 gilt das Brandenburgische Gaststättengesetz (BbgGastG). Es besteht für das Betreiben eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes eine Anzeigepflicht.

Gem. § 2 Abs. 2 BbgGastG muss ein vorübergehender Gaststättenbetrieb aus Anlass einer Veranstaltung zwei Wochen vor Beginn (Posteingang) mit dem Formular Gagev schriftlich angezeigt werden.

Eine Gewerbemeldung mit dem Formular Gagev ist erforderlich, wenn aus besonderem Anlass vorübergehend

  • der Ausschank von alkoholfreien Getränken oder
  • der Ausschank von alkoholfreien und alkoholischen Getränken und/oder
  • das Verabreichen von Speisen

erfolgen soll.

Ausnahmen:

  • Gewerbetreibende, die im Besitz einer gültigen, vor dem 07.10.2008 erteilten Gaststättenerlaubnis sind
  • Gewerbetreibende, die nach dem 07.10.2008 einen Gaststättenbetrieb mit Ausschank alkoholischer Getränke angezeigt haben (Gewerbeanmeldung im stehenden Gewerbe
  • Gewerbetreibende, die im Besitz einer Reisegewerbekarte für eine Reisegaststätte oder Reisegewerbekarte für das Verabreichen von zubereiteten Speisen und/oder den Ausschank von alkoholfreien oder den Ausschank von alkoholfreien und alkoholischen Getränken sind – im Einzelfall Vorlage der Reisegewerbekarte zur Ãœberprüfung

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 BbgGastG die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet. Eine persönliche Beratung wird auf Grund verschiedener gesetzlicher Bestimmungen dringend empfohlen!

Gebühren

  • Bescheinigung des Empfangs der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes 32,00 €

Benötigte Unterlagen

  • vollständig ausgefülltes Gagev-Formular (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes)

Formulare

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