Beschreibung

Wer ein Feuerwerk oder Feuerwerkskörper der Klassen III oder IV abbrennen will im Sinne des § 6 Abs. 4 in Verbindung mit Nr. 4.3 (LImschG), bedarf dazu der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde (Ordnungsamt). Ein Feuerwerk darf grundsätzlich höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22:00 Uhr, in den Monaten Juni und Juli um 22:30 Uhr, beendet sein. In dem Zeitraum für den die Sommerzeit eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerks um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden. Ausnahmen sind beim Ordnungsamt zu beantragen.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Landesimmissionsschutzgesetz

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