Feuerwerk
Beschreibung
Privates Feuerwerk
Grundsätzlich ist das Abbrennen eines Feuerwerks außerhalb der "Silvesterzeit" (31.12 und 01.01.) verboten. Es besteht jedoch die Möglichkeit zu besonderen Anlässen eine Genehmigung bei der Ordnungsbehörde zu beantragen. Für den privaten Erwerb von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist die Vorlage der Abbrenngenehmigung erforderlich. Ein Rechtsanspruch auf diese Genehmigung besteht nicht.
Im Genehmigungsverfahren ist darauf abzustellen, dass eher seltene, bzw. einmalige Ereignisse (Feste, Veranstaltungen mit öffentlichen Interesse etc.) den begründeten Anlass darstellen. Das Abbrennen eines Feuerwerkes im Rahmen z.B. eines Geburtstages liegt m. E. nicht im besonderen öffentlichen Interesse. Ein begründeter Anlass ist demnach nicht gegeben.
Eine Ausnahmegenehmigung umfasst lediglich sogenanntes Bodenfeuerwerk (Sprüheffekte) der Kategorie F1 + F2, jedoch keine Raketen (Höhenfeuerwerk) oder Heuler sowie Knalleffekte (Böller). Dies dient insbesondere dem Schutz der Bevölkerung, welche außerhalb der Silvesterzeit nicht mit Feuerwerken rechnet. Deshalb sind Feuerwerke grundsätzlich lärmarm zu halten.
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht außerhalb der Silvesternacht sind Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (zum Beispiel Knallbonbons und Wunderkerzen) und der Kategorie T1 (Bühnenfeuerwerk der ersten Kategorie). Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 dürfen ab 12 Jahren ganzjährig erworben und verwendet werden, die der Kategorie T1 ab 18 Jahren. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe zu Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen (zum Tankstellen) ist ganzjährig verboten.
Ein Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, welches nicht genehmigt wurde stellt insbesondere eine Ordnungswidrigkeit dar.
Fristen
Der Antrag zur Freistellung vom Verwendungsverbot (Feuerwerk Ausnahmegenehmigung) für ein privates Feuerwerk nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) muss schriftlich, mindestens 14 Tage vor dem Abbrenntag, gestellt werden.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens kann neben der Beteiligung anderer Dienststellen auch je nach Einzelfall ein Ortstermin notwendig sein, um die formalen Voraussetzungen für den konkreten Abbrennplatz zu überprüfen. Nutzen sie zur Antragstellung das Formular „Antrag-auf-Genehmigung-Feuerwerk-Kat_F2“.
Voraussetzungen
- Das Abbrennen des Feuerwerkes ist nur volljährigen Personen (18. Jahre) gestattet.
- Das Feuerwerk darf eine Gesamtzeit von 30 Minuten nicht überschreiten.
- Je nach Kalendermonat darf ein Feuerwerk bis max. 22 Uhr – in bestimmten Fällen auch bis 23 Uhr abgebrannt werden. Näheres hierzu regelt der § 12 Abs. 2 Landesimmissionsschutzgesetz Brandenburg (LImschG Bbg)
- Eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 des Brandenburgischen Straßengesetzes wird für die Nutzung öffentlicher beziehungsweise öffentlich gewidmeter Verkehrsflächen zum Abbrennen privater Feuerwerke durch die Stadt Teltow nicht erteilt. Gleiches gilt für verkehrsrechtliche Anordnungen mit dem Zweck den Schutzabstand zum privaten Feuerwerk einzurichten. Demzufolge ist das Abbrennen privater Feuerwerke auf öffentlicher beziehungsweise öffentlich gewidmeter Verkehrsflächen nicht gestattet und somit nicht genehmigungsfähig.
- Eine freie Grundfläche von 4x4 Metern ist in der Regel als ausreichend anzusehen. Die Fläche ist darüber hinaus so zu wählen, dass ein seitlicher Schutzabstand zu Publikum, unbeteiligten Dritten, Gebäuden und öffentlichen Straßen von ca. 8 Metern eingehalten werden kann.
- Darüber hinaus ist eine gerade Fläche mit nicht brennbarem Untergrund für das Abbrennen des Feuerwerks zu wählen.
- Allen Antragstellern wird darüber hinaus empfohlen, die unmittelbare Nachbarschaft sowie Halter von Tieren rechtzeitig in geeigneter Weise über das geplante Feuerwerk zu informieren.
- Ferner unterliegen erteilte Genehmigungen einem weitgehenden Widerrufs- und Auflagenvorbehalt. Hierdurch ist es in Einzelfällen auch möglich, weitergehende Auflagen auch nachträglich zu einer Genehmigung aufzunehmen, sofern dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Dritter erforderlich ist. Von dem Widerrufsvorbehalt kann insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn gegen Auflagen verstoßen wird und/oder der Genehmigungsinhalt überschritten werden sollte.
Gewerbliche Feuerwerke
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind fachkundige Pyrotechniker, (Inhaber eines Befähigungsscheins gem. § 20 SprengG), welche das beabsichtigte Feuerwerk ganzjährig der Ordnungsbehörde schriftlich, spätestens 14 Tage vor dem Ereignis anzuzeigen haben.
Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen (vgl. § 23 Absatz 6 1. SprengV) – sogenanntes Bühnenfeuerwerk – bedarf sowohl der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle hinsichtlich der Erprobung, als auch für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern, der Genehmigung der Ordnungsbehörde. Auch hier gilt eine Frist von 14 Tagen hinsichtlich der Antragstellung.
Für die Anzeige zum gewerblichen Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ist das Formular „Anzeige_gew_Feuerwerk“ zu verwenden.
Die Anzeige ist vollständig ausgefüllt in Textform, spätestens 14 Tage vor dem Abbrandtag einzureichen. Dem Anzeige sind beizufügen (ggf. in Kopie):
- Personaldokument Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild.
- Erlaubnis, Befähigungsschein oder Ausnahmebewilligung
- eine gültige Erlaubnis gemäß § 7 (gewerblich) oder § 27 (nicht gewerblich) Sprengstoffgesetz oder
- einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz oder
- eine gültige Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 1 der 1. SprengV.
- Ortsskizze des Abbrennplatzes Maßstabsgetreue Skizze (im Maßstab 1:100) des Abbrennplatzes, aus der die Abstände zu etwaigen Hindernissen im Umfeld des Feuerwerks (z. B. Bäume, Häuser etc.) erkennbar sind.
- Zustimmung des Flächeninhabers Reichen Sie bitte die Zustimmung des Eigentümers der Abbrandfläche des Feuerwerkes ein.
- Nachweis Haftpflichtversicherung Versicherungsbestätigung über das Bestehen einer gültigen Haftpflichtversicherung
Bitte machen Sie bei den Sicherungsmaßnahmen auch Angaben zu Art und Umfang der vorhandenen Löschmittel.
Bei Bühnenfeuerwerken (vgl. § 23 Abs. 6 1. SprengV) ist neben dem Grundriss der Bühne (Bühnenaufbau mit Einzeichnung der pyrotechnischen Sätze) auch ein Querschnitt des Gebäudes beizufügen aus dem insbesondere die Deckenhöhe hervorgeht. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ausschließlich die in der Anzeige genannten pyrotechnischen Gegenstände der jeweiligen Kategorie abgebrannt werden dürfen. Ein Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, welche nicht angezeigt wurden stellt insbesondere eine Ordnungswidrigkeit dar.
Für die Genehmigungserteilung bzw. Anzeigebestätigung werden Gebühren nach der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz in Höhe von 10 bis 102 € erhoben.
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
Sprengstoffgesetz (SprengG)
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV)
Landesimmissionsschutzgesetz Brandenburg (LImschG Bbg)