Beschreibung

Bewohner erhalten auf Antrag jeweils für ein auf sie zugelassenes oder dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug einen Bewohnerparkausweis , der zum Parken in der durch Verkehrszeichen dem Parken mit Bewohnerparkausweis oder mit Parkschein vorbehaltenen Zone berechtigt.

Bewohner im Sinne der Bewohnerprivilegierung sind diejenigen Personen, die in einer Bewohnerparkzone amtlich gemeldet sind und dort tatsächlich wohnen. Zum Nachweis dessen ist dem Antrag eine Ablichtung beider Seiten des Personalausweises beizufügen (nicht benötigte Daten wie Augenfarbe oder Körpergröße können geschwärzt werden).

Jede Bewohnerin und jeder Bewohner erhält einen Parkausweis für ein Kraftfahrzeug. Dem Antrag ist eine Ablichtung der Seite der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) beizufügen, aus der Name und Anschrift des Halters / der Halterin sowie das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeuges erkennbar sind. (Nicht benötigte Daten wie Geburtsdatum und -ort sowie das Datum der nächsten Hauptuntersuchung können geschwärzt werden).

Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht selbst Halterin / Halter des Fahrzeuges, so ist zusätzlich nachzuweisen, dass das Fahrzeug der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur dauerhaften Nutzung zur Verfügung steht (sogenannte Nutzungsüberlassung). Als Nachweis kann eine schriftliche formlose Erklärung der Halterin / des Halters dem Antrag beigelegt werden oder die Halterin oder der Halter bestätigt direkt auf dem Antragsformular – bitte mit Unterschrift -, dass das Fahrzeug zur dauerhaften Nutzung überlassen wird.

Der Bewohnerparkausweis wird nur für die Bewohnerparkzone Ihres Wohnsitzes ausgestellt. Er ist im Fahrzeug von außen gut sichtbar an der Frontscheibe auszulegen.

Der Bewohnerparkausweis wird für maximal 1 Jahr für ein bestimmtes Fahrzeug ausgestellt. Die Ausstellung ist gebührenpflichtig. Beim Wechsel des Fahrzeugs, des Kennzeichens oder bei Wohnsitzwechsel in eine andere Bewohnerparkzone muss erneut ein Bewohnerparkausweis beantragt werden. Sofern die Gültigkeitsdauer auf die Restlaufzeit des bisherigen Bewohnerparkausweises beschränkt bleibt, wird bei bloßem Fahrzeug-, Kennzeichen- oder Parkzonenwechsel hierfür eine neue Verwaltungsgebühr erhoben. Der bisherige Bewohnerparkausweis ist in jedem Fall zurückzugeben. Dies gilt auch beim Wohnsitzwechsel in einem Bereich außerhalb der Parkraumbewirtschaftungsgebiete.

Vorsorglich wird noch darauf hingewiesen, dass der Bewohnerparkausweis keine Berechtigung zum Parken auf einem bestimmten Parkstand darstellt, sondern lediglich ein Recht zum (gebührenfreien) Parken in der jeweiligen Parkzone am Wohnort darstellt. Es können mehr Bewohnerparkausweise ausgestellt werden als tatsächlich Stellplätze vorhanden sind.

Weitere Informationen

Verkehrsanordnungen und Ausnahmegenehmigungen erteilt gemäß §§ 45, 46 Straßenverkehrsordnung die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde. Dies ist entweder das Straßenverkehrsamt des Kreises oder bei Städten über 20.000 Einwohner jeweils die Stadt (die Aufgabe ist dann in der Regel beim  Ordnungsamt angesiedelt).

Durchlaufzeit: einzelfallabhängig - von einem Tag bis zu drei Wochen möglich

Gebühren

Die Kosten betragen  30,00 Euro für einen Ausweis mit Gültigkeitsdauer von einem Jahr sowie 1,50 € für Auslagen.

Bewohnerparkausweisgebührenordnung ab 1.1.2025

Benötigte Unterlagen

  • Kopie der ZB 1 (ehemals Kraftfahrzeugschein),
  • eventuell Nutzungsüberlassungsbestätigung,
  • Kopie des Personalausweises
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