Auskunftssperre
Beschreibung
Nach § 32b Abs. 1 kann eine Sperre bei berechtigtem Interesse (bei Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlichen schutzwürdigen Belangen) beantragt werden. Diese muss schriftlich begründet werden und ist max. zwei Jahre gültig.
Jeder Einwohner kann kostenlos die Weitergabe seiner Daten nach § 33 Abs. 1 bis 5 BbgMeldeG (Weitergabe der Daten für Auskünfte an Parteien, politische Vereinigungen im Zusammenhang mit Wahlen, Volksbegehren und Bürgerentscheiden, über Alters- und Ehejubiläen, über Auskünfte an Adressbuchverlage, an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und Auskünfte über das Internet) beantragen. Diese Sperren können persönlich bei der Anmeldung oder später beantragt werden.
Sie gelten unbefristet und können jederzeit im Einwohnermeldeamt widerrufen werden.
- Die Eintragung von Auskunfts- und Übermittlungssperren ist gebührenfrei.
- gültiges Personaldokument
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
- §§ 32a, 32b, 33 Brandenburgisches Meldegesetz (BbgMeldeG) v. 07.07.2009